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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für

Anzeigen und Beilagen

(Stand: 23.02.2024)


Parzellers Buchverlag und Werbemittel GmbH & Co. KG

Frankfurter Straße 8

36043 Fulda

Tel. 0661/280-361

Mail: buchverlag@parzeller.de


1. Ein „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder

mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift und in deren digitalen Ausgaben zum Zwecke der

Verbreitung.

2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das

Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern

die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.

3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte

Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen gegen gesonderte Vergütung abzurufen.

4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer

Rechtspflichten, die Differenz zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten.

Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.

5. Für die Aufnahme von Anzeigen und Fremdbeilagen in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift

und ihren digitalen Ausgaben wird keine Gewähr geleistet, es sei denn, dass der Auftraggeber die Gültigkeit des Auftrages ausdrücklich davon

abhängig gemacht hat und der Verlag die gewünschte Platzierung schriftlich zugesichert hat. Bei rubrizierten Anzeigen gewährleistet der Verlag

den Abdruck in der jeweiligen Rubrik, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

6. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“

deutlich kenntlich gemacht.

7. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten

Schriften, Text- und Bildunterlagen.

8. Der Verlag behält sich vor, rechtsverbindlich bestätigte Aufträge sowie einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses wegen des Inhalts, der

Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlichen gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt

gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die

bei Geschäftsstellen oder Außendienstmitarbeitern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der

Beilage und dessen Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder

Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber

schnellstmöglich mitgeteilt.

9. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für

erkennbar ungeeignete Druckdateien fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet für den belegten Titel übliche Druckqualität

im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.

10. Der Auftraggeber hat bei mangelhaftem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Schaltung einer Ersatzanzeige, sofern dies für den Verlag nicht mit

unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Nachfrist verstreichen oder ist die

Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei oder wird die Schaltung der Ersatzanzeige zu Recht vom Verlag wegen Unzumutbarkeit i.S. d. § 275 Abs.

2 abgelehnt, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rücktritt vom Auftrag. Auf Schadensersatz kann der Verlag nur in

Anspruch genommen werden, wenn die Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verlages beruhen oder der

Schaden aus einer schuldhaft nicht eingehaltenen schriftlichen Eigenschaftszusicherung resultiert. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Verlag nur

bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht), wobei in einem solchen Fall die Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren

Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt beschränkt ist. Darüber hinaus haftet der Verlag für Schäden

aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

11. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch gesendet. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der

zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der von ihm bei der Übersendung des

Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.

12. Die Auftragssumme ist mit Rechnungszugang zur Zahlung fällig, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung

vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.

13. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden die gesetzlichen Verzugszinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Zahlungsverzug tritt mit

Mahnung, jedoch spätestens 30 Tagen nach Rechnungszugang ein. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung laufender oder

weiterer Aufträge bis zur Bezahlung der offenen Zahlungsansprüche zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei

Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines

Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des

Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

14. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden

Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle

eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

15. Bei Chiffreanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns

an. Einschreibbriefe und Eilbriefe auf Chiffreanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen

werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Dem Verlag kann einzelvertraglich als

Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das

zulässige Format DIN A4 überschreiten, sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und

werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann dennoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der

Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt.

16. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Gerichtstand für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit das Gesetz zwingend nichts

anderes vorsieht, der Sitz des Verlages.

Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages für Werbeagenturen.

a) Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden

an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlungsvergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben

werden.

b) Die allgemeinen und die zusätzlichen Geschäftsbedingungen des Verlages gelten sinngemäß auch für Aufträge über Beikleber, Beihefter oder

technische Sonderausführungen. Jeder Auftrag wird erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Verlag rechtsverbindlich.

c) Bei Änderung der Anzeigenpreise treten die neuen Bedingungen auch für laufende Aufträge – sofern keine anderslautende, schriftliche

Vereinbarung getroffen wurde – mit dem Einführungstermin des neuen Tarifs in Kraft.

d) Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden dieselben erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der

Werbungtreibende bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche gegen den Verlag.

e) Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten

Schriften, Text- und Bildunterlagen. Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aus der Ausführung

des Auftrags, auch wenn er storniert sein sollte, gegen den Verlag erwachsen. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu

prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Erscheinen stornierte Anzeigen, so stehen auch dem Auftraggeber daraus keinerlei

Ansprüche gegen den Verlag zu.

f) Bei Betriebsstörungen oder Eingriffen durch höhere Gewalt (z.B. Arbeitskämpfe, Beschlagnahme u.dgl.) hat der Verlag Anspruch auf volle

Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn das Verlagsobjekt mit mindestens 80 % der durchschnittlich verkauften Auflage lt. IVW des vorangegangenen

Kalenderjahres ausgeliefert worden ist. Bei geringeren Verlagsauslieferungen wird der Rechnungsbetrag im gleichen Verhältnis

gekürzt, in dem die durchschnittlich verkaufte IVW-Auflage des Vorjahres zur tatsächlich ausgelieferten Auflage steht. Bei Auflagenminderungen

aus Gründen von Satz 1 bleiben eventuelle Auflagengarantien des Verlages unberücksichtigt.

g) Die Pflicht zur Aufbewahrung von Druckunterlagen endet 3 Monate nach Erscheinen der jeweiligen Anzeige, sofern nicht ausdrücklich eine andere

Vereinbarung getroffen worden ist. Die nicht termingerechte Lieferung der Druckunterlagen und der Wunsch nach einer von der Vorlage

abweichenden Druckwiedergabe können Auswirkungen auf Platzierung und Druckqualität verursachen und schließen spätere Reklamationen aus.

Der Verlag behält sich die Berechnung entstehender Mehrkosten vor.

h) Bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigen oder fernmündlich erteilten Korrekturen sind Ansprüche gegen den Verlag wegen unrichtiger

Wiedergabe ausgeschlossen.