Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für
Anzeigen und Beilagen
(Stand: 23.02.2024)
Parzellers Buchverlag und Werbemittel GmbH & Co. KG
Frankfurter Straße 8
36043 Fulda
Tel. 0661/280-361
Mail: buchverlag@parzeller.de
1. Ein „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder
mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift und in deren digitalen Ausgaben zum Zwecke der
Verbreitung.
2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das
Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern
die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte
Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen gegen gesonderte Vergütung abzurufen.
4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer
Rechtspflichten, die Differenz zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten.
Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.
5. Für die Aufnahme von Anzeigen und Fremdbeilagen in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift
und ihren digitalen Ausgaben wird keine Gewähr geleistet, es sei denn, dass der Auftraggeber die Gültigkeit des Auftrages ausdrücklich davon
abhängig gemacht hat und der Verlag die gewünschte Platzierung schriftlich zugesichert hat. Bei rubrizierten Anzeigen gewährleistet der Verlag
den Abdruck in der jeweiligen Rubrik, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
6. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“
deutlich kenntlich gemacht.
7. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten
Schriften, Text- und Bildunterlagen.
8. Der Verlag behält sich vor, rechtsverbindlich bestätigte Aufträge sowie einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses wegen des Inhalts, der
Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlichen gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt
gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die
bei Geschäftsstellen oder Außendienstmitarbeitern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der
Beilage und dessen Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder
Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber
schnellstmöglich mitgeteilt.
9. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für
erkennbar ungeeignete Druckdateien fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet für den belegten Titel übliche Druckqualität
im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
10. Der Auftraggeber hat bei mangelhaftem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Schaltung einer Ersatzanzeige, sofern dies für den Verlag nicht mit
unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Nachfrist verstreichen oder ist die
Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei oder wird die Schaltung der Ersatzanzeige zu Recht vom Verlag wegen Unzumutbarkeit i.S. d. § 275 Abs.
2 abgelehnt, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rücktritt vom Auftrag. Auf Schadensersatz kann der Verlag nur in
Anspruch genommen werden, wenn die Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verlages beruhen oder der
Schaden aus einer schuldhaft nicht eingehaltenen schriftlichen Eigenschaftszusicherung resultiert. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Verlag nur
bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht), wobei in einem solchen Fall die Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren
Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt beschränkt ist. Darüber hinaus haftet der Verlag für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
11. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch gesendet. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der
zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der von ihm bei der Übersendung des
Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
12. Die Auftragssumme ist mit Rechnungszugang zur Zahlung fällig, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung
vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.
13. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden die gesetzlichen Verzugszinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Zahlungsverzug tritt mit
Mahnung, jedoch spätestens 30 Tagen nach Rechnungszugang ein. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung laufender oder
weiterer Aufträge bis zur Bezahlung der offenen Zahlungsansprüche zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei
Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines
Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des
Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
14. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden
Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle
eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
15. Bei Chiffreanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
an. Einschreibbriefe und Eilbriefe auf Chiffreanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen
werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Dem Verlag kann einzelvertraglich als
Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das
zulässige Format DIN A4 überschreiten, sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und
werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann dennoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der
Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt.
16. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Gerichtstand für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit das Gesetz zwingend nichts
anderes vorsieht, der Sitz des Verlages.
Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages für Werbeagenturen.
a) Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden
an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlungsvergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben
werden.
b) Die allgemeinen und die zusätzlichen Geschäftsbedingungen des Verlages gelten sinngemäß auch für Aufträge über Beikleber, Beihefter oder
technische Sonderausführungen. Jeder Auftrag wird erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Verlag rechtsverbindlich.
c) Bei Änderung der Anzeigenpreise treten die neuen Bedingungen auch für laufende Aufträge – sofern keine anderslautende, schriftliche
Vereinbarung getroffen wurde – mit dem Einführungstermin des neuen Tarifs in Kraft.
d) Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden dieselben erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der
Werbungtreibende bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche gegen den Verlag.
e) Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten
Schriften, Text- und Bildunterlagen. Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aus der Ausführung
des Auftrags, auch wenn er storniert sein sollte, gegen den Verlag erwachsen. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu
prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Erscheinen stornierte Anzeigen, so stehen auch dem Auftraggeber daraus keinerlei
Ansprüche gegen den Verlag zu.
f) Bei Betriebsstörungen oder Eingriffen durch höhere Gewalt (z.B. Arbeitskämpfe, Beschlagnahme u.dgl.) hat der Verlag Anspruch auf volle
Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn das Verlagsobjekt mit mindestens 80 % der durchschnittlich verkauften Auflage lt. IVW des vorangegangenen
Kalenderjahres ausgeliefert worden ist. Bei geringeren Verlagsauslieferungen wird der Rechnungsbetrag im gleichen Verhältnis
gekürzt, in dem die durchschnittlich verkaufte IVW-Auflage des Vorjahres zur tatsächlich ausgelieferten Auflage steht. Bei Auflagenminderungen
aus Gründen von Satz 1 bleiben eventuelle Auflagengarantien des Verlages unberücksichtigt.
g) Die Pflicht zur Aufbewahrung von Druckunterlagen endet 3 Monate nach Erscheinen der jeweiligen Anzeige, sofern nicht ausdrücklich eine andere
Vereinbarung getroffen worden ist. Die nicht termingerechte Lieferung der Druckunterlagen und der Wunsch nach einer von der Vorlage
abweichenden Druckwiedergabe können Auswirkungen auf Platzierung und Druckqualität verursachen und schließen spätere Reklamationen aus.
Der Verlag behält sich die Berechnung entstehender Mehrkosten vor.
h) Bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigen oder fernmündlich erteilten Korrekturen sind Ansprüche gegen den Verlag wegen unrichtiger
Wiedergabe ausgeschlossen.